E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Versicherungsgericht (SG)

Zusammenfassung des Urteils IV 2008/45: Versicherungsgericht

Die Entscheidung der Vormundschaftskammer vom 27. Oktober 2010 betrifft die Aufhebung einer Vormundschaftsmassnahme zugunsten einer Person namens L.________. Diese Person hat gegen die Entscheidung der Vormundschaftskammer einen Rekurs eingereicht, der jedoch aufgrund verspäteter Einreichung als unzulässig erklärt wurde. Die Vormundschaftskammer des Kantonsgerichts hat entschieden, dass der Rekurs abgewiesen wird und dass die Entscheidung ohne Kosten erlassen wird. Der Rekurs wurde von einer weiblichen Person eingereicht.

Urteilsdetails des Kantongerichts IV 2008/45

Kanton:SG
Fallnummer:IV 2008/45
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:IV - Invalidenversicherung
Versicherungsgericht Entscheid IV 2008/45 vom 11.12.2008 (SG)
Datum:11.12.2008
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Entscheid aArt. 28 Abs. 1 und aArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung). Mit dem Ablauf des sogenannten Wartejahres entsteht ein Rentenanspruch, auch wenn die Eingliederung noch nicht abgeschlossen oder noch gar nicht begonnen worden ist. Art. 6 ATSG. Der für die "vorläufige" Invalidenrente massgebende Invaliditätsgrad wird durch einen sich auf die Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf stützenden Einkommensvergleich ermittelt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Dezember 2008, IV 2008/45).
Schlagwörter : ätig; Rente; Invalidität; Haushalt; Erwerbs; Haushalts; Arbeit; Invaliditätsgrad; Eingliederung; Beruf; Anspruch; Person; Haushaltsbereich; Einschränkung; Methode; Aufgaben; Rentenanspruch; Gallen; Arbeitsfähigkeit; Erwerbstätigkeit; Erwerbsbereich; Einkommensvergleich; Abklärung; Aufgabenbereich; Versicherungsgericht; Kantons; Arbeitsunfähigkeit
Rechtsnorm:Art. 14 EMRK ;Art. 16 ATSG ;Art. 17 ATSG ;Art. 6 ATSG ;Art. 6 EMRK ;Art. 8 ATSG ;Art. 8 EMRK ;
Referenz BGE:121 V 366; 125 V 369; 127 V 467;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts IV 2008/45

Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen

Entscheid vom 11. Dezember 2008

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Advokat lic. iur. Martin Boltshauser, c/o procap, Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Rentenrevision Sachverhalt:

A.

    1. A. , geboren 1967, erlitt am 13. Januar 2004 einen Pkw-Selbstunfall. Die behandelnden Ärzte des Kantonsspitals St. Gallen (KSSG) diagnostizierten eine instabile Beckenfraktur rechts mit nicht dislozierter Sacrumlängsfraktur beidseits, vorderer Beckenringfraktur beidseits sowie Acetabulum-Trümmerfrakur links; eine erstgradige offene Calcaneus-Trümmerfraktur rechts; eine geschlossene CalcaneusTrümmerfraktur links; eine drittgradige offene Olecranon-Defektfraktur links; eine komplexe Unterkieferfraktur und diverse Rissquetschwunden im Gesicht und am Schädel; eine Thoraxkontusion mit Rippenfrakturen rechts und eine zentrale Leberruptur. Die Versicherte war vom 13. Januar bis 24. März 2004 im KSSG hospitalisiert (act. G 6.1/23.38). Vom 24. März bis 27. Mai 2004 befand sie sich in einer stationären Rehabilitationsbehandlung in der Klinik Valens (act. G 6.1/23.40). Vom

      1. Januar bis 21. Januar 2005 sowie vom 26. Oktober bis 3. November 2005 war die

        Versicherte wegen diverser operativer Eingriffe erneut im KSSG hospitalisiert (act.

        G 6.1/23.26 und 23.14).

    2. Am 21. November 2006 meldete sich die Versicherte zum Bezug von IV-Leistungen an (act. G 6.1/1). Wegen eines erneuten operativen Eingriffes befand sie sich vom

      1. bis 18. Dezember 2006 in Hospitalisation beim KSSG (act. G 6.1/23.6). Der behandelnde Arzt Dr. med. B. , Facharzt FMH für Innere Medizin, attestierte der Versicherten seit 13. Januar 2004 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für den zuletzt ausgeübten Beruf als Polizistin im Aussendienst. In einer leidensadaptierten Tätigkeit sei mit einer 50%igen Leistung zu rechnen. Die Versicherte habe nach 2 Stunden im Sitzen ebenfalls sehr starke Schmerzen und könne deswegen kaum mehr gehen (act. G 6.1/23.1 ff.). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) kam gestützt auf den Verlaufsbericht der Klinik für Orthopädische Chirurgie des KSSG vom 29. März 2007 (act. G 6.1/27.5) in seiner Stellungnahme vom 18. April 2007 zum Schluss, dass die

      Versicherte ab März 2007 in wechselnd belastenden Tätigkeiten über eine

      Arbeitsfähigkeit von mindestens 50% verfüge (act. G 6.1/28).

    3. Am 19. Juni 2007 wurde bei der Versicherten eine Haushaltsabklärung durchgeführt. Sie gab an, dass sie im Gesundheitsfall spätestens seit Sommer 2005 einer 50%igen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Die Abklärungsperson hielt fest, dass die Versicherte im Gesundheitsfall als Verwaltungsangestellte bei der Polizei arbeiten würde und ermittelte für den Haushaltsbereich eine Einschränkung von insgesamt 43% (act. G 6.1/38.2 ff.).

B.

    1. Mit Vorbescheid vom 10. August 2007 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, für die Dauer vom 1. November 2005 bis 31. März 2007 befristet eine ganze Rente zuzusprechen. Seit dem 1. April 2007 liege kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr vor (act. G 6.1/43).

    2. Am 4. September 2007 erhob die Versicherte Einwand und teilte mit, dass sie mit dem Vorbescheid vom 10. August 2007 nicht einverstanden sei. Sie beantragte die Ausrichtung einer Rente auch über den 31. März 2007 hinaus (act. G 6.1/46.1).

    3. Die IV-Stelle verfügte am 5. Dezember 2007 entsprechend dem Vorbescheid vom 10. August 2007 (act. G 6.1/58 und 59).

C.

    1. Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin am 21. Januar 2008 Beschwerde und beantragt unter Kostenund Entschädigungsfolge, es seien ihr auch über den 1. April 2007 hinaus Rentenleistungen zu gewähren. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Unbestritten seien die Statusfrage sowie an sich die ab 1. März 2007 in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 50% bestehende Arbeitsfähigkeit. Zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei die Wechselwirkung zwischen Teilzeiterwerb und Haushaltstätigkeit. Sodann rügt die Beschwerdeführerin die bundesgerichtliche Praxis zur Anwendung der sogenannten gemischten Methode. Diese führe aufgrund der doppelten Gewichtung des

      Teilzeitpensums im Erwerbsbereich regelmässig zu einem tieferen gar rentenausschliessenden Invaliditätsgrad. Durch eine verfassungskonforme Auslegung der massgebenden gesetzlichen Bestimmung könne diese diskriminierende Benachteiligung beseitigt werden. Die Ungerechtigkeit der vom Bundesgericht angewandten gemischten Methode zeige sich im vorliegend zu beurteilenden Fall dadurch, dass die Beschwerdeführerin, wäre sie voll erwerbstätig, bei einem Invaliditätsgrad von über 50% eine halbe Rente beanspruchen könnte, wäre sie hingegen voll als Hausfrau eingestuft, aufgrund der Ergebnisse des Betätigungsvergleichs eine Viertelsrente zugesprochen erhielte. Warum das vom Bundesgericht praktizierte Zusammenzählen dieser beiden Einschränkungen im Resultat einen Invaliditätsgrad von weit unter 40% erbringen solle, sei weder aus mathematischen noch praktischen Überlegungen nachvollziehbar. Eine derart angewandte gemischte Methode verletze überdies die in der Europäischen Menschenrechtskonvention verbürgten Rechte des Diskriminierungsverbotes aufgrund des Geschlechts (Art. 14 EMRK) und auf Achtung des Privatund Familienlebens (Art. 8 EMRK). Dabei sei die Benachteiligung von Teilzeiterwerbstätigen, wie sie die Beschwerdeführerin in diesem Fall erfahre, kein Einzelsondern der Regelfall. Es sei sogar eine stetig wachsende Minderheit der Schweizer Bevölkerung (im Jahr 2001: 33%) davon betroffen und somit faktisch trotz dem gesetzlichen Obligatorium nicht IVG-versichert, nämlich immer dann, wenn z.B. die Familienbzw. Berufsarbeit zwischen zwei gleichberechtigten Partnern aufgeteilt werde (rund 40% der Teilerwerbstätigen). Abschliessend weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die höchstrichterliche Praxis bezüglich der Beweisbeibringung und -würdigung im Zusammenhang mit der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs bereits unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 Abs. 1 EMRK (Anspruch auf faires Verfahren) als EMRK-widrig bezeichnet habe, weil gewichtige Gründe für die Ungleichbehandlung einer (dort) nicht erwerbstätigen Hausfrau im Vergleich einer voll erwerbstätigen gefehlt hätten (EGMR-Urteil vom

      24. Juni 1993 i.S. Schuler-Zgraggen v. Schweiz, Serie A Nr. 263; act. G 1).

    2. Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 20. März 2008 die Beschwerdeabweisung. Sie hält fest, dass die ermittelte Einschränkung im Erwerbsbereich sowie der vorgenommene Einkommensvergleich unbestritten geblieben seien. Was die gerügte EMRK-Verletzung anbelangt, verweist die

      Beschwerdegegnerin auf die Rechtsprechung der Luzerner Bundesrichter, wo die Anwendbarkeit der Art. 8 und 14 EMRK im Zusammenhang mit der gemischten Methode verneint worden sei. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin seien keine Wechselwirkungen im Sinn der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen. Zwar seien durch die Betreuung ihrer zwei schulpflichtigen Kinder im Alter von 9 und 10 Jahren für die Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich vermehrt Aufgaben angefallen. Allerdings erscheine die Möglichkeit einer gegenseitigen Beeinflussung zwischen Haushaltsund Erwerbsbereich gering, da der eher körperlich belastenden Haushaltstätigkeit eine aus medizinischer Sicht zu 50% zumutbare, körperlich wenig belastende (intellektuelle) Büroarbeit gegenüberstehe. Dadurch wirke sich die Belastung im Haushalt nicht offenkundig und unvermeidbar auf die aus medizinischer Sicht in Frage kommende Erwerbsarbeit aus. Deshalb könnten keine Wechselwirkungen vom Haushaltsin den Erwerbsbereich anerkannt werden. Selbst unter Berücksichtigung einer wechselwirkungsbedingten Reduktion der erwerblichen Arbeitsfähigkeit um 15% ergäbe sich immer noch ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 34%. Ferner sei die 43%ige Einschränkung im Haushaltsbereich korrekt ermittelt worden (act. G 6).

    3. In der Replik vom 17. Juni 2008 rügt die Beschwerdeführerin die Ermittlung der Einschränkungen im Haushaltsbereich. Sie fordert, dass die Abklärung im Haushalt durch eine ärztliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung, bezogen auf den hypothetischen Haushalt, der in der Hälfte der Zeit zu erledigen wäre, zu ersetzen sei. In diesem Sinne sei die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (act. G 12).

    4. Die Beschwerdegegnerin hat auf die Einreichung einer begründeten Duplik verzichtet (act. G 14).

Erwägungen:

1.

Am 1. Januar 2008 sind mit der 5. IVG-Revision verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft getreten. Weil

in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 E. 1), und weil bei der Beurteilung ferner auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (vorliegend 5. Dezember 2007; act. G 6.1/58) eingetretenen Sachverhalt abzustellen ist (BGE 121 V 366 E. 1b), sind vorliegend die bis zum

31. Dezember 2007 geltenden materiellen Bestimmungen anzuwenden.

2.

Vorliegend strittig und zu prüfen ist die Frage, ob die revisionsweise Verneinung eines Rentenanspruchs per 1. April 2007 zulässig gewesen ist. Dabei stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Bemessungsmethode nicht statthaft sei und namentlich das Diskriminierungsverbot verletze (act. G 1).

    1. Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die ganze teilweise Erwerbsunfähigkeit, es sei denn, eine versicherte Person sei vor dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung nicht erwerbstätig gewesen, und es habe ihr auch nicht zugemutet werden können, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In diesem Fall gilt gemäss Art. 8 Abs. 3 ATSG die Unmöglichkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, als Invalidität. Die Invalidität gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG wird durch einen Einkommensvergleich ermittelt (Art. 16 ATSG). Die Methode zur Bemessung der konkreten Unmöglichkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wird vom ATSG nicht geregelt. Diese Lücke füllt aArt. 28 Abs. 2bis IVG (Fassung bis 31. Dezember 2007): Es ist darauf abzustellen, in welchem Mass die betreffende Person behindert ist, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Person gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). aArt. 28 Abs. 2ter IVG regelt die so genannte gemischte Methode der Invaliditätsbemessung bei Personen, die zum Teil erwerbstätig und zum Teil im Aufgabenbereich tätig sind. In einem solchen "gemischten" Fall sind

      der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad ist entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen. Ist bei einer Person, die nur zum Teil erwerbstätig ist, anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des Rentenanspruchs ohne den Gesundheitsschaden vollzeitlich erwerbstätig wäre, so ist die Invaliditätsbemessung

      ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige zu bemessen (Art. 27bis IVV).

    2. Die Rentenabstufungen des aArt. 28 Abs. 2 IVG geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% Anspruch auf eine ganze Rente.

    3. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer rentenbeziehenden Person erheblich, so wird die Rente gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG von Amtes wegen auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt aufgehoben. Anlass zu einer Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (vgl. BGE 125 V 369 E. 2 mit Hinweis).

3.

Aus den Akten ergibt sich nichts Gegenteiliges und es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall spätestens ab Sommer 2005 im Rahmen eines 50%-Pensums einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Bevor die Frage der Bemessungsmethode zu prüfen ist, sind zuerst die Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Haushaltsund Erwerbsbereich abzuklären.

4.

Für den Haushaltsbereich ermittelte die Beschwerdegegnerin eine Einschränkung von

43% (act. G 6.1/38.9). Dies ergibt einen gewichteten Teilinvaliditätsgrad von gerundet

22% (vgl. act. G 6, S. 9). Die Bestimmung der Einschränkungen im Haushaltsbereich wurde von der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht beanstandet und es ergibt sich aus den Akten auch nichts Gegenteiliges, weshalb darauf abzustellen ist. Was die Rüge der Beschwerdeführerin anbelangt, der ermittelte Zeitaufwand für die Haushaltsführung sei realitätsfremd, hat die Beschwerdegegnerin zutreffend ausgeführt, dass der Zeitaufwand von einer kompetenten Abklärungsbeauftragten gemeinsam mit der Beschwerdeführerin sowie gestützt auf deren Angaben ermittelt und von dieser anerkannt worden sei (act. G 6, S. 8). Ein Mangel, der geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit des Abklärungsberichts vom 31. Juli 2007 (act. G 6.1/38.2 ff.) entstehen zu lassen, kann mit Rücksicht auf die dazu ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht erblickt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juli

2008 i.S. T., 9C_49/08).

5.

    1. Was die der Beschwerdeführerin verbliebene Leistungsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit anbelangt, hat die Beschwerdegegnerin auf eine Restarbeitsfähigkeit von 50% abgestellt, und zwar per Ende März 2007. Für die Zeit davor ist unbestritten von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit sei es angestammt adaptiert auszugehen. Die Beschwerdeführerin musste sich nämlich im Dezember 2006 einer weiteren Korrekturoperation unterziehen und in der Folge drei Monate eine Gipsschiene tragen (vgl. act. G 6.1/24 und 26). Selbst wenn per Ende März tatsächlich stabile Gesundheitsverhältnisse gegeben waren, wäre die Rentenrevision per Ende März 2007 jedenfalls um drei Monate verfrüht (Art. 88a IVV). Wie es sich damit verhält, kann aber offen bleiben, wie nachfolgend zu zeigen ist.

    2. Gemäss Art. 16 ATSG setzt der Einkommensvergleich zur Ermittlung der für den Rentenanspruch massgebenden Invalidität den Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen bzw. die Feststellung voraus, dass keine Eingliederung möglich ist. Diese Bedingung der Rentenzusprache wird als Grundsatz der "Eingliederung vor Rente" bezeichnet (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar Rz 15 zu Art. 16, Rz 11 zu Art. 7). Es handelt sich hierbei um eine Komponente der allgemeinen Schadenminderungspflicht (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Vorbemerkungen Rz 33). Nach diesem Grundsatz soll keine Invalidenrente ausgerichtet werden, bevor nicht

      alles Mögliche und Zumutbare versucht worden ist, um die behinderungsbedingte Erwerbseinbusse zu beseitigen zumindest zu reduzieren. Dies geschieht in der Regel mittels beruflicher Eingliederungsmassnahmen (vgl. unveröffentlichtes Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Dezember 2006, IV 2005/127,

      E. 3a).

    3. Ist eine versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch zu durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen, entsteht ein Rentenanspruch (aArt. 29 Abs. 1 lit. b IVG). Das Versicherungsgericht des Kantons

      St. Gallen geht in ständiger Praxis davon aus, dass ein (vorläufiger) Rentenanspruch auch für jene Fälle besteht, in denen die Eingliederung bei Ablauf des sogenannten Wartejahres noch nicht abgeschlossen ist bzw. in denen die Eingliederungsfähigkeit bei Ablauf des Wartejahres noch nicht definitiv verneint werden kann (vgl. auf dem Internet publiziertes Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Januar 2007, IV 2006/58, E. 1a mit Hinweisen auf die kantonale Rechtsprechung).

    4. Auch die einen vorläufigen Rentenanspruch begründende Invalidität ist durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Dieser Einkommensvergleich stützt sich aber in Abweichung von Art. 16 ATSG auf die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf (Art. 6

      Satz 1 ATSG), es sei denn, der versicherten Person wäre zumutbar, durch die ohne jede Eingliederung mögliche Ausübung eines anderen Berufes den Eintritt einer rentenbegründenden vorläufigen Invalidität zu verhindern zumindest den Invaliditätsgrad zu reduzieren (Art. 6 Satz 2 ATSG). Objektiv möglich ist dieses "eingliederungslose" Ausweichen auf einen anderen Beruf, in dem der Arbeitsfähigkeitsgrad höher ist, wenn der Arbeitsmarkt entsprechende Stellen bereit hält und wenn zwischen der Schadenminderungspflicht in der Form des Wechsels in den anderen Beruf und der damit erreichten Einsparung der Invalidenversicherung kein Missverhältnis besteht (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Rz 12 zu Art. 6 ATSG). Ist ein Berufswechsel gemäss Art. 6 Satz 2 ATSG objektiv möglich, so ist weiter zu prüfen, ob er auch subjektiv möglich ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn mit dem Berufswechsel kein unzumutbarer sozialer Abstieg verbunden ist, wenn die

      persönlichen Verhältnisse der versicherten Person nicht in unzumutbarer Weise tangiert sind und wenn die Ausübung des anderen Berufes nicht mit einer

      Eingliederungsmassnahme in Konflikt tritt (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Rz 12 zu Art. 6 ATSG).

    5. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin objektiv in der Lage gewesen wäre, eine angepasste Arbeit auszuüben, kann vorliegend offen gelassen werden, da die subjektive Zumutbarkeit einer Arbeitsaufnahme vor Abschluss der Eingliederungsmassnahmen zu verneinen ist. Denn die Beschwerdeführerin hat von Anfang an aufgrund ihrer definitiven vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Polizeibeamtin (vgl. act. G 6.1/23.4, 27.5 und 28) einen Anspruch auf eine Umschulung in einen qualifizierten Beruf. Eine Umschulung ist im vorliegenden Fall umso wichtiger, als die Beschwerdeführerin ab Januar 2009 (Zeitpunkt Reduktion Alimente) ihr Erwerbspensum im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erheblich ausgeweitet hätte (vgl. act. G 6.1/38.5). Aufgrund der familiären Verhältnisse, insbesondere mit Blick auf das Teilzeitpensum im Haushaltsbereich, wäre die Ausübung einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit mit einer berufsberaterischen Planung und Vorbereitung zur Umschulung jedoch kaum zu vereinbaren gewesen.

    6. Da der Beschwerdeführerin somit vor dem Abschluss der beruflichen Eingliederung die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten ist, hat sich der Einkommensvergleich auf die in der bisherigen Tätigkeit als Polizeibeamtin bestehende Arbeitsunfähigkeit zu stützen. Aus den medizinischen Akten hervor, dass in der bisherigen Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit besteht (act. G 6.1/23.4, 27.5 und 28). Der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich beträgt somit 100%. Daraus resultiert ein Gesamtinvaliditätsgrad von 71,5% (100% x 0,5 + 43% x 0,5), was zu einem über

den 1. April 2007 (Datum der Rentenaufhebung; act. G 6.1/50) fortdauernden Anspruch auf eine ganze Rente führt. Bei diesem Ergebnis kann offen gelassen, welche Bemessungsmethode Anwendung findet, insbesondere ob und wie allfällige Wechselwirkungen zwischen dem Erwerbsund Haushaltsbereich zu berücksichtigen sind.

6.

    1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 5. Dezember 2007 dahingehend abzuändern, als die Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2007 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen zur Fortführung der beruflichen Eingliederung an die Beschwerdegegnerin sowie zur Festsetzung und Ausrichtung der geschuldeten Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

    2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-bis Fr. 1'000.-festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--

      erscheint als angemessen. Die Beschwerdegegnerin unterliegt vollumfänglich. Sie hat deshalb die gesamte Gerichtsgebühr von Fr. 600.-zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

    3. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor

Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-bis Fr. 12'000.--. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verzichtete auf das Einreichen einer Kostennote. Im vorliegenden Fall erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.

Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden:

  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 5. Dezember 2007 dahingehend abgeändert, als die Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2007 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen zur Fortführung der beruflichen Eingliederung sowie zur Festsetzung und Ausrichtung der geschuldeten Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

  2. Die Beschwerdegegnerin bezahlt eine Gerichtsgebühr von Fr. 600.--. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

  3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von

Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.